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700.201 MAV CH-SH

§ 13 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Befreiung der öffentlichen Hand

Festsetzung der Mehrwertabgabe
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§ 13 MAV · Befreiung der öffentlichen Hand

1. Zur öffentlichen Hand gemäss Art. 5 Abs. 4 MAG zählen ausschliesslich Bund, Kantone und Gemeinden. Nicht dazu gehören andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

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