700.201
MAV
CH-SH
§ 12 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Abgabepflicht und Verfügungsadressaten
Festsetzung der Mehrwertabgabe
§ 12 MAV · Abgabepflicht und Verfügungsadressaten
1. Abgabepflichtig sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. bei mit Baurechten belasteten Grundstücken die Baurechtsgeberinnen und Baurechtsgeber zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Planungsmassnahme.
2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum haften die Berechtigten solidarisch für die Mehrwertabgabe. Die Personenverbindung oder Gemeinschaft kann aufgefordert werden, eine gemeinsame Vertretung zu bezeichnen. Leistet sie der Aufforderung innert Frist keine Folge, bezeichnet die verfahrensleitende Behörde die Vertretung.