700.201
MAV
CH-SH
§ 11 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Kosten der Bemessung
Bemessung des Bodenmehrwerts
§ 11 MAV · Kosten der Bemessung
1. Die Kosten der Bemessung des Bodenmehrwerts werden mit Ausnahme der individuellen Schätzungen im Sinne von § 9 Abs. 5 aus dem kantonalen oder jeweiligen kommunalen Mehrwertabgabefonds finanziert.