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700.201 MAV CH-SH

§ 11 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Kosten der Bemessung

Bemessung des Bodenmehrwerts
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§ 11 MAV · Kosten der Bemessung

1. Die Kosten der Bemessung des Bodenmehrwerts werden mit Ausnahme der individuellen Schätzungen im Sinne von § 9 Abs. 5 aus dem kantonalen oder jeweiligen kommunalen Mehrwertabgabefonds finanziert.

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