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700.201 MAV CH-SH

§ 10 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Mitwirkung

Bemessung des Bodenmehrwerts
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§ 10 MAV · Mitwirkung

1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, bei der Bemessung des Mehrwerts mitzuwirken sowie wahrheitsgemäss und fristgerecht Auskünfte zu erteilen. Kommen sie der Mitwirkungspflicht trotz Mahnung nicht oder nur ungenügend nach, ermittelt das Amt für Grundstückschätzungen den Mehrwert nach pflichtgemässem Ermessen.

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