700.201
MAV
CH-SH
§ 1 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 MAV · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für den kantonalen Mehrwertausgleich.
2. Für den kommunalen Mehrwertausgleich gilt sie, soweit die Gemeinden keine abweichenden kommunalen Bestimmungen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 MAG erlassen haben.