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700.201 MAV CH-SH

§ 1 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 MAV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für den kantonalen Mehrwertausgleich.

2. Für den kommunalen Mehrwertausgleich gilt sie, soweit die Gemeinden keine abweichenden kommunalen Bestimmungen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 MAG erlassen haben.

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