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Art. 7 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) - Sicherstellung der Forderung

Kantonaler Mehrwertausgleich
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Art. 7 MAG · Sicherstellung der Forderung

1. Für Mehrwertabgaben hat der Kanton ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB und Art. 119 EG zum ZGB.

2. Das zuständige Departement hat das Pfandrecht bei Fälligkeit im Grundbuch eintragen zu lassen.

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