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Art. 4 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) - Höhe der kantonalen Mehrwertabgabe

Kantonaler Mehrwertausgleich
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Art. 4 MAG · Höhe der kantonalen Mehrwertabgabe

1. Die Höhe der Abgabe beträgt bei Neueinzonungen 30 Prozent des Bodenmehrwerts, bei Umzonungen 20 Prozent.

2. Der Bodenmehrwert bemisst sich nach der Differenz zwischen den amtlich geschätzten Verkehrswerten eines Grundstücks ohne und mit Planungsmassnahme.

3. Beträgt der Mehrwert weniger als Fr. 10'000.00, wird keine Abgabe erhoben. Für mehrere wirtschaftlich oder rechtlich zusammengehörende Grundstücke gilt die Grenze für die Abgabeerhebung insgesamt.

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