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Art. 3 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) - Kantonale Mehrwertabgabe

Kantonaler Mehrwertausgleich
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Art. 3 MAG · Kantonale Mehrwertabgabe

1. Kantonale Mehrwertabgaben gleichen Vorteile aus, die durch die neue Zuweisung von Boden zu Bauzonen oder zu Materialabbau- und Deponiezonen entstehen.

2. Kantonale Mehrwertabgaben gleichen zudem Vorteile aus, die durch Umzonungen von einer Bauzone zu einer anderen Bauzonenart mit besserer Nutzungsmöglichkeit entstehen.

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