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Art. 12 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)

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Art. 12 MAG

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

3. Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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