700.200
LFMMAG
CH-SH
Art. 12 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
Art. 12 MAG
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
3. Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.