700.110
IVHBAIHCAATE
CH-SH
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) - Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
Art. 4 IVHB · Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
1. Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es
a) deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert
b) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden
c) Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisationen ist
2. Es ist überdies zuständig für
a) die Änderungen der Vereinbarung
b) die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung
c) die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen
d) den Erlass einer Geschäftsordnung