700.108
CH-SH
§ 3 Verordnung über die Gebühren im Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsgebührenverordnung)
§ 3 Baubewilligungsgebührenverordnung
1. Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Sie ist auf alle bei Inkrafttreten hängigen Verfahren anzuwenden.
2. Sie ersetzt die Verordnung über die Gebühren der Bau- und Forstdirektion im Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsgebührenverordnung) vom 10. Dezember 1985.