700.108
CH-SH
§ 2 Verordnung über die Gebühren im Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsgebührenverordnung)
§ 2 Baubewilligungsgebührenverordnung
1. Barauslagen, wie Kosten für Gutachten, Sachverständige usw., sind der Bewilligungsbehörde zu ersetzen.