Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.108 CH-SH

§ 2 Verordnung über die Gebühren im Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsgebührenverordnung)

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§ 2 Baubewilligungsgebührenverordnung

1. Barauslagen, wie Kosten für Gutachten, Sachverständige usw., sind der Bewilligungsbehörde zu ersetzen.

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