700.105
CH-SH
§ 7 Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten
Tiefbau und Wasserbau
§ 7 Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten
1. Bei Arbeiten in oder über tiefem Wasser muss stets eine genügende Anzahl Rettungsboote mit kundigen Fahrern, Rettungsringen und Rettungshaken zur Verfügung stehen. Während der Arbeitszeit dürfen die Rettungsboote nicht zu anderen Zwecken gebraucht werden.