700.105
CH-SH
§ 6 Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten
Tiefbau und Wasserbau
§ 6 Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten
1. Bei Fundamentierungsarbeiten neben bestehenden Gebäuden, wo die Nachbargebäude weniger tief als der Neubau fundamentiert sind, ist der Bodenaushub abschnittweise auszuführen, sofern nicht Methoden angewendet werden können, die die gleiche Sicherheit bieten. Die Ausmauerung hat sofort, dem Fortgang der Aushubarbeiten entsprechend, zu erfolgen.