700.105
CH-SH
§ 5 Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten
Allgemeines
§ 5 Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten
1. Jeder übermässige Lärm ist verboten. Zur Lärmbekämpfung können besondere Massnahmen vorgeschrieben werden.