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700.105 CH-SH

§ 5 Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten

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§ 5 Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten

1. Jeder übermässige Lärm ist verboten. Zur Lärmbekämpfung können besondere Massnahmen vorgeschrieben werden.

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