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700.105 CH-SH

§ 4 Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten

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§ 4 Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten

1. Bei Arbeiten während der Dunkelheit ist jeder Bauplatz samt Räumen und Zugängen ausreichend zu beleuchten. Das Betreten von Neu- und Umbauten während der Dunkelheit ist ohne gute Beleuchtung verboten.

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