700.105
CH-SH
§ 4 Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten
Allgemeines
§ 4 Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten
1. Bei Arbeiten während der Dunkelheit ist jeder Bauplatz samt Räumen und Zugängen ausreichend zu beleuchten. Das Betreten von Neu- und Umbauten während der Dunkelheit ist ohne gute Beleuchtung verboten.