700.105
CH-SH
§ 2 Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten
Allgemeines
§ 2 Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten
1. Bei allen Bauarbeiten hat der Unternehmer oder sein Stellvertreter zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen die Schutzmassnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig und nach dem Stande der Technik und den gegebenen Verhältnissen anwendbar sind.
2. Die eidgenössischen Verordnungen zum Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 samt Nachträgen über die Verhütung von Unfällen auf Hoch- und Tiefbauten sowie die zugehörigen Weisungen, Richtlinien usw. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) haben auch Gültigkeit für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung nicht unterstellt sind.