Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.105 CH-SH

§ 1 Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten

1. Mit Tiefbauten (Erd-, Kiesgruben-, Silo-, Kanalisationsarbeiten, Strassenbauten, Sprengarbeiten, Tunnel- und Stollenbauten, Caissonarbeiten und übrigen Wasserbauarbeiten), Hochbauten (Neu- und Umbauten sowie Reparaturarbeiten) und Abbrucharbeiten darf erst begonnen werden, wenn alle zur Verhütung von Unfällen dienenden, nachstehend genannten Schutzmassnahmen getroffen worden sind.

2. Vor Beginn der Arbeiten haben die verantwortlichen Personen die zuständigen Gemeindebehörden schriftlich zu benachrichtigen.

Allgemeines § 2 Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →