700.105
CH-SH
§ 1 Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten
Allgemeines
§ 1 Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten
1. Mit Tiefbauten (Erd-, Kiesgruben-, Silo-, Kanalisationsarbeiten, Strassenbauten, Sprengarbeiten, Tunnel- und Stollenbauten, Caissonarbeiten und übrigen Wasserbauarbeiten), Hochbauten (Neu- und Umbauten sowie Reparaturarbeiten) und Abbrucharbeiten darf erst begonnen werden, wenn alle zur Verhütung von Unfällen dienenden, nachstehend genannten Schutzmassnahmen getroffen worden sind.
2. Vor Beginn der Arbeiten haben die verantwortlichen Personen die zuständigen Gemeindebehörden schriftlich zu benachrichtigen.