700.101
LCPVBauV
CH-SH
§ 9 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Wasserversorgung: Andere Trinkwasserversorgung
Erschliessung - Nachweis der Erschliessung
§ 9 BauV · Wasserversorgung: Andere Trinkwasserversorgung
1. Die Baubewilligungsbehörde kann eine von § 8 abweichende Trinkwasserversorgung gestatten, wenn die Bauherrschaft mit einem auf ihre Kosten erstellten Gutachten des Interkantonalen Labors nachweist, dass das in Aussicht genommene ausreichend vorhandene Trinkwasser hygienisch einwandfrei ist.