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§ 9 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Wasserversorgung: Andere Trinkwasserversorgung

Erschliessung - Nachweis der Erschliessung
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§ 9 BauV · Wasserversorgung: Andere Trinkwasserversorgung

1. Die Baubewilligungsbehörde kann eine von § 8 abweichende Trinkwasserversorgung gestatten, wenn die Bauherrschaft mit einem auf ihre Kosten erstellten Gutachten des Interkantonalen Labors nachweist, dass das in Aussicht genommene ausreichend vorhandene Trinkwasser hygienisch einwandfrei ist.

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