700.101
LCPVBauV
CH-SH
§ 8 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Wasserversorgung: Grundsatz
Erschliessung - Nachweis der Erschliessung
§ 8 BauV · Wasserversorgung: Grundsatz
1. Die Voraussetzung der Versorgung mit Trink- und Löschwasser ist erfüllt, wenn das Grundstück an die Wasserversorgung der Gemeinde angeschlossen werden kann und die Zuleitung des Wassers mit 4 bar Druck sichergestellt ist.