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700.101 LCPVBauV CH-SH

§ 8 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Wasserversorgung: Grundsatz

Erschliessung - Nachweis der Erschliessung
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§ 8 BauV · Wasserversorgung: Grundsatz

1. Die Voraussetzung der Versorgung mit Trink- und Löschwasser ist erfüllt, wenn das Grundstück an die Wasserversorgung der Gemeinde angeschlossen werden kann und die Zuleitung des Wassers mit 4 bar Druck sichergestellt ist.

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