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700.101 LCPVBauV CH-SH

§ 4 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Grundsatz

Erschliessung - Nachweis der Erschliessung
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§ 4 BauV · Grundsatz

1. Ein Grundstück kann nach den Vorschriften des Bundes, des Kantons und der Gemeinde überbaut werden, wenn im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen auf den Zeitpunkt der Bauvollendung oder, soweit erforderlich, bereits für den Baubeginn

a) eine hinreichende, rechtlich gesicherte Zufahrt besteht

b) die Versorgung mit Energie sowie mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser und mit genügend Löschwasser gesichert ist

c) die einwandfreie Abwasser- und Abfallbeseitigung gewährleistet ist

2. Die Bauherrschaft hat sich darüber bei der Einreichung des Baugesuchs auszuweisen.

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