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700.101 LCPVBauV CH-SH

§ 2 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Bereinigung

Richtplanung
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§ 2 BauV · Bereinigung

1. Das Baudepartement fasst die Ergebnisse der Anhörung gemäss Art. 4 Abs. 2 BauG sowie die Einwendungen und Stellungnahmen der Bevölkerung in einem öffentlich zugänglichen Bericht zusammen.

2. Der Regierungsrat entscheidet über die eingegangenen Einwendungen und erlässt den bereinigten Richtplanentwurf.

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