700.101
LCPVBauV
CH-SH
§ 2 Verordnung zum Baugesetz (BauV) - Bereinigung
Richtplanung
§ 2 BauV · Bereinigung
1. Das Baudepartement fasst die Ergebnisse der Anhörung gemäss Art. 4 Abs. 2 BauG sowie die Einwendungen und Stellungnahmen der Bevölkerung in einem öffentlich zugänglichen Bericht zusammen.
2. Der Regierungsrat entscheidet über die eingegangenen Einwendungen und erlässt den bereinigten Richtplanentwurf.