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Art. 91 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Schlussbestimmungen: Aufhebung bisherigen Rechts

Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 91 Baugesetz · Schlussbestimmungen: Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Baugesetz für den Kanton Schaffhausen vom 9. November 1964 wird aufgehoben.

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