Art. 9 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Zonenplan: Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen
Art. 9 Baugesetz · Zonenplan: Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen
1. Für öffentliche Bauten und Anlagen wie Schulhäuser, Verwaltungsgebäude, Kirchen, Friedhöfe oder Spiel- und Sportplätze sowie Grünflächen und Parkanlagen kann eine Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen ausgeschieden werden.
2. Private Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie im Dienste der Öffentlichkeit stehen.
3. Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen dürfen nur erneuert werden.
4. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können durch schriftliche Bekanntgabe ihres Angebotes vom Tage der Genehmigung des Zonenplanes an die Übernahme des Landes durch das interessierte Gemeinwesen verlangen. Dasselbe Recht steht dem Gemeinwesen zu.
5. Kommt zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und dem Gemeinwesen keine Einigung zustande, ist die Enteignung nach dem Enteignungsgesetz durchzuführen. Das Enteignungsverfahren beschränkt sich auf die Behandlung der angemeldeten Forderungen.