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Art. 8a Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Zonenplan: Gefahrenkarten

Vorschriften und Planungen der Gemeinden
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Art. 8a Baugesetz · Zonenplan: Gefahrenkarten

1. Der Kanton übernimmt für die Gemeinden die Erstellung und Nachführung der Gefahrenkarten gemäss der Gesetzgebung des Bundes über die Naturgefahren. Die Gemeinden haben bei der Erarbeitung und Nachführung ein Mitspracherecht.

2. Die Kosten für die Nachführung der Gefahrenkarten werden vom Kanton und den Gemeinden je zur Hälfte getragen. Die Gemeinden sind verpflichtet, gestützt auf die Gefahrenkarten die erforderlichen Gefahrenzonen und entsprechenden Schutzbestimmungen festzulegen.

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