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Art. 89 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Schlussbestimmungen: Anpassung an das neue Recht

Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 89 Baugesetz · Schlussbestimmungen: Anpassung an das neue Recht

1. Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen kantonalen Verordnungen bleiben, soweit sie nicht Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, so lange in Kraft, bis sie durch neue Verordnungen ersetzt werden.

2. Bestimmungen in den Bauordnungen, die den unmittelbar anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, sind mit dem Inkrafttreten aufgehoben; an ihrer Stelle gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Bauordnungen sind innert längstens fünf Jahren anzupassen.

3. Die aufgrund des bisherigen Rechts geltenden Zonenpläne und die übrigen Planungen der Gemeinden mit den dazugehörigen Vorschriften bleiben weiterhin in Kraft, sind aber innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen und nötigenfalls den neuen Vorschriften anzupassen. Der Regierungsrat kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern.

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