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Art. 86 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Sanktionen: Verschiedene Bestimmungen

Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 86 Baugesetz · Sanktionen: Verschiedene Bestimmungen

1. Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

2. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.

3. Widerrechtliche Gewinne sind einzuziehen. Dabei sind die Bestimmungen des StGB sinngemäss anzuwenden.

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