700.100
CH-SH
Art. 86 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Sanktionen: Verschiedene Bestimmungen
Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 86 Baugesetz · Sanktionen: Verschiedene Bestimmungen
1. Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
2. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
3. Widerrechtliche Gewinne sind einzuziehen. Dabei sind die Bestimmungen des StGB sinngemäss anzuwenden.