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Art. 85 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Sanktionen: Straftatbestände und Zuständigkeit

Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 85 Baugesetz · Sanktionen: Straftatbestände und Zuständigkeit

1. Vorsätzliche und fahrlässige Übertretungen dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen werden mit Bussen bis zu Fr. 50'000.00 bestraft.

2. In schweren Fällen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorhaben trotz Verweigerung der Bewilligung, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Rückfall kann die Busse bis auf Fr. 100'000.00 erhöht werden.

3. Zuständig ist die Baubewilligungsbehörde, deren Strafbefugnis jedoch auf die Hälfte der Maximalstrafe begrenzt ist. Hält sie eine höhere Busse für geboten, überweist sie den Fall gemäss Art. 30 Abs. 4 EG zum StGB an die zuständige Untersuchungsbehörde.

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