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Art. 83 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Vollzug: Gebühren und Barauslagen

Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 83 Baugesetz · Vollzug: Gebühren und Barauslagen

1. Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz kann die Gemeinde bzw. der Regierungsrat Gebühren erheben und Ersatz der Barauslagen verlangen.

2. Die Leistung von Vorschüssen oder Sicherstellungen richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

3. Wo die Prüfung von Baugesuchen den Beizug von Sachverständigen oder die Anordnung von Untersuchungen oder Expertisen erforderlich macht, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Regel für die Kosten aufzukommen.

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