Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.100 CH-SH

Art. 82 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Vollzug: Übertragung von Vollzugsaufgaben

Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 82 Baugesetz · Vollzug: Übertragung von Vollzugsaufgaben

1. Die Vollzugsbehörden können gemeinschaftliche Verwaltungsorgane oder Private mit Vollzugsaufgaben betrauen, insbesondere mit der Kontrolle und Überwachung. Definitive Verfügungen hat die nach Gesetz zuständige Behörde zu erlassen.

2. Soweit das Gesetz eine bestimmte Behörde als zuständig erklärt, kann gemeinschaftlichen Verwaltungsorganen oder Privaten die Vorbereitung des Entscheides übertragen werden.

← Art. 81 Baugesetz Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Gegenstand Art. 83 Baugesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →