700.100
CH-SH
Art. 82 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Vollzug: Übertragung von Vollzugsaufgaben
Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 82 Baugesetz · Vollzug: Übertragung von Vollzugsaufgaben
1. Die Vollzugsbehörden können gemeinschaftliche Verwaltungsorgane oder Private mit Vollzugsaufgaben betrauen, insbesondere mit der Kontrolle und Überwachung. Definitive Verfügungen hat die nach Gesetz zuständige Behörde zu erlassen.
2. Soweit das Gesetz eine bestimmte Behörde als zuständig erklärt, kann gemeinschaftlichen Verwaltungsorganen oder Privaten die Vorbereitung des Entscheides übertragen werden.