700.100
CH-SH
Art. 80 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Vollzug: Ausführungsbestimmungen
Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 80 Baugesetz · Vollzug: Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften und übt die Oberaufsicht beim Vollzug des Gesetzes aus.