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Art. 80 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Vollzug: Ausführungsbestimmungen

Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 80 Baugesetz · Vollzug: Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften und übt die Oberaufsicht beim Vollzug des Gesetzes aus.

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