Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.100 CH-SH

Art. 79 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Beiträge und Gebühren: Sicherstellung der Forderung

Entschädigungen, Beiträge und Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 79 Baugesetz · Beiträge und Gebühren: Sicherstellung der Forderung

1. Für Beitragsforderungen hat die Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB und Art. 119 EG zum ZGB.

2. Der Gemeinderat hat das Pfandrecht bei gestundeten Beiträgen oder bei Zahlungsverweigerung im Grundbuch eintragen zu lassen.

← Art. 78 Baugesetz Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Gegenstand Art. 80 Baugesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →