700.100
CH-SH
Art. 79 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Beiträge und Gebühren: Sicherstellung der Forderung
Entschädigungen, Beiträge und Gebühren
Art. 79 Baugesetz · Beiträge und Gebühren: Sicherstellung der Forderung
1. Für Beitragsforderungen hat die Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB und Art. 119 EG zum ZGB.
2. Der Gemeinderat hat das Pfandrecht bei gestundeten Beiträgen oder bei Zahlungsverweigerung im Grundbuch eintragen zu lassen.