Art. 76 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Beiträge und Gebühren: Grundsatz
Art. 76 Baugesetz · Beiträge und Gebühren: Grundsatz
1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke durch Erschliessungswerke neu oder besser erschlossen werden und dadurch eine Wertvermehrung erfahren, sind zur Leistung von angemessenen Beiträgen an sämtliche dem Gemeinwesen erwachsende Kosten verpflichtet.
2. Werden unüberbaute Grundstücke nachträglich eingezont und an bestehende Erschliessungswerke angeschlossen, ist ebenfalls ein angemessener Kostenbeitrag zu leisten.
3. Die Beitragspflicht besteht bei
a) Neubau, Ausbau und Korrektion von Strassen, Wegen, Plätzen und Trottoirs
b) Errichtung oder Ausbau von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
4. Die Gemeinden sind zum Erlass von Vorschriften über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen verpflichtet.
5. Sie sind befugt, für die von ihnen erstellten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen ausserdem Anschlussgebühren und wiederkehrende Betriebs-, Benützungs- oder Unterhaltsgebühren zu erheben.
6. Die Vorschriften der Gemeinden über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen und Anschluss-, Betriebs-, Benützungs- oder Unterhaltsgebühren bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, wobei ihm volle Überprüfungsbefugnis zukommt.