700.100
CH-SH
Art. 74 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Baukontrolle
Bewilligungsverfahren
Art. 74 Baugesetz · Baukontrolle
1. Mit der Ausführung der Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung erteilt ist und keine Rechtsmittelverfahren mit aufschiebender Wirkung hängig sind.
2. Die Baupolizeibehörde der Gemeinde beaufsichtigt die vorschriftsgemässe Bauausführung und erlässt die erforderlichen baupolizeilichen Anordnungen.
3. Die Bauherrschaft ist verpflichtet, die Baupolizeibehörde der Gemeinde über sämtliche wichtigen Etappen des Baufortschritts zu unterrichten.