700.100
CH-SH
Art. 73 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Änderung der Pläne
Bewilligungsverfahren
Art. 73 Baugesetz · Änderung der Pläne
1. Nach Bekanntmachung des Baugesuches sind Planänderungen zulässig, soweit keine zusätzlichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen betroffen sind und das Projekt in seinen Grundzügen gleichbleibt.
2. Nach dem Eintritt der Rechtskraft können unwesentliche Änderungen, welche weder öffentliche noch private Interessen berühren, ohne nochmalige Ausschreibung bewilligt werden.
3. In den übrigen Fällen ist das Baubewilligungsverfahren neu einzuleiten.