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Art. 72 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Verwirkung

Bewilligungsverfahren
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Art. 72 Baugesetz · Verwirkung

1. Jede rechtliche Wirkung der Baubewilligung erlischt, wenn die Ausführung der Bauarbeiten nicht innerhalb von zwei Jahren vom Tage der rechtskräftigen Bewilligung an begonnen und ohne erhebliche Unterbrechung durchgeführt wird.

2. Bei einem Vorentscheid erlischt jede Verbindlichkeit, wenn nicht vor Ablauf dreier Jahre nach Eintritt der Rechtskraft ein Baugesuch eingereicht wird.

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