Art. 7 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Bauordnung
Art. 7 Baugesetz · Bauordnung
1. Unter Vorbehalt der Baubegriffe und Messweisen gemäss Anhang zum Baugesetz und soweit es ein überwiegendes öffentliches Interesse erfordert, können die Gemeinden in den Bauordnungen Vorschriften aufstellen über
1. die Information und Mitwirkung der Bevölkerung bei kommunalen Planungsvorhaben
2. Richtpläne des Gemeinderates über die angestrebte Siedlungs- und Landschaftsentwicklung
3. * die Gesamthöhen und Geschosszahlen sowie die Gebäudelängen und Gebäudebreiten
4. die Abstände zu anderen Gebäuden sowie zu den Grenzen privaten Grundeigentums
5. * die Höchst- und Mindestausnützung des Baugrundes, die Stellung der Bauten sowie Grundstücksparzellierungen und Nutzungsübertragungen innerhalb der Bauzonen, wobei bei der Berechnung der Ausnützungsziffern die Wandquerschnitte der Aussenwände unberücksichtigt bleiben
6. die Pflicht zur Einhaltung der geschlossenen oder offenen Bauweise
7. die Grundsätze und Erleichterungen bei Verwirklichung verdichteter Wohn- und Siedlungsformen
8. die Baukonstruktionen, Baumaterialien und die Anwendbarkeit von technischen Normen öffentlicher und privater Organisationen
9. die Erhaltung schöner oder geschichtlich wertvoller Kultur- und Baudenkmäler, Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbilder sowie Naturobjekte und Schutzgebiete
10. Einfriedungen und Geländeveränderungen
11. * Mobilfunk- und Aussenantennen, Art und Standort von Reklamen und Firmenschildern
12. die Anlegung von Einstellräumen für Fahr- und Motorfahrräder auf privatem Grund bei Neu-, Umbauten und Zweckänderungen und über die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund bei Neu-, Umbauten und Zweckänderungen oder - falls die Abstellplätze nicht oder nicht in ausreichendem Masse bereitgestellt werden können oder dürfen (Art. 36) - zum Einkauf in öffentliche und private Parkierungsanlagen oder zur Leistung einer zweckgebundenen Ablösungszahlung
13. die Anlegung oder Beibehaltung geeigneter Kinderspielplätze, die Errichtung von grösseren Gemeinschaftsanlagen oder den Einkauf in bereits bestehende oder künftige öffentliche Kinderspielplätze
14. die Anlegung von Abstellplätzen für Abfuhrgut und Kehrichtbehälter auf privatem Grund
15. die Sicherung angemessener Wohnflächenanteile
16. behindertengerechtes Bauen
17. die Baukontrolle sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zum Bezug neuer Wohnungen und Arbeitsräume
18. Erleichterungen für Solaranlagen im Sinne von Art. 54 Abs. 4
19. ein Verschotterungs- und Versiegelungsverbot von Grün- und Freiflächen in besiedelten oder hochwassergefährdeten Gebieten
20. die bodensparende und möglichst mehrgeschossige Bauweise in Industrie-, Gewerbe- und Dienstleitungszonen
21. die unterirdische Anordnung von Parkierungsflächen von verkehrsintensiven Einrichtungen und die Voraussetzungen für Ausnahmen in begründeten Fällen
22. * Standorte von Unternehmen mit hoher Abwärmemenge und deren Nutzung
2. Ausserdem erlassen die Gemeinden die Ausführungsbestimmungen, für die sie aufgrund ausdrücklicher Gesetzesvorschrift zuständig sind.