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Art. 64 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Der baurechtliche Entscheid: Zuständigkeit des Gemeinderates

Bewilligungsverfahren
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Art. 64 Baugesetz · Der baurechtliche Entscheid: Zuständigkeit des Gemeinderates

1. Der Gemeinderat hat innert längstens zwei Monaten seit der Einreichung der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden, ob das Baugesuch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Im Falle von Einwendungen beträgt die Behandlungsfrist vier Monate.

2. Ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich oder fallen einzelne Fragen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates, leitet er seinen Antrag zusammen mit allfälligen Einwendungen und Stellungnahmen an die zuständige Instanz. Deren Entscheid wird zusammen mit dem Baurechtsentscheid eröffnet. Die Behandlungsfrist verlängert sich in diesen Fällen um einen Monat.

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