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Art. 63 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Wahrung von Ansprüchen Dritter: Verwirkung des Rekursrechts

Bewilligungsverfahren
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Art. 63 Baugesetz · Wahrung von Ansprüchen Dritter: Verwirkung des Rekursrechts

1. Wer nicht innert der Auflagefrist Einwendungen erhebt oder den baurechtlichen Entscheid verlangt, verwirkt das Rekursrecht.

2. Den Einwenderinnen und Einwendern und denjenigen, die das Zustellungsbegehren rechtzeitig angebracht haben, sind alle Entscheide über das Vorhaben zuzustellen. In der Regel ist dafür eine Gebühr zu erheben.

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