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Art. 6 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Nutzungsplanung

Vorschriften und Planungen der Gemeinden
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Art. 6 Baugesetz · Nutzungsplanung

1. Die Gemeinden ordnen die Nutzung ihres Gebietes im Rahmen der übergeordneten Vorschriften und Planungsgrundsätze durch den Erlass von Bauordnungen, Zonenplänen, Baulinien-, Quartier- und Landumlegungsplänen.

2. Die Bauordnungen und Zonenpläne der Gemeinden bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates, dem volle Überprüfungsbefugnis zukommt. Sie sind vor dem Beschluss durch die Gemeinde dem Baudepartement zur Vorprüfung einzureichen.

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