Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.100 CH-SH

Art. 52 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Ausnahmebewilligungen: Ausserhalb der Bauzonen: Neubau und Zweckänderung

Altrechtliche Bauten und Anlagen, Ausnahmebewilligungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52 Baugesetz · Ausnahmebewilligungen: Ausserhalb der Bauzonen: Neubau und Zweckänderung

1. Die Errichtung oder Zweckänderung zonenfremder Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen kann bewilligt werden, wenn

a) der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und

b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen

← Art. 51 Baugesetz Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Gegenstand Art. 53 Baugesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →