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CH-SH
Art. 52 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Ausnahmebewilligungen: Ausserhalb der Bauzonen: Neubau und Zweckänderung
Altrechtliche Bauten und Anlagen, Ausnahmebewilligungen
Art. 52 Baugesetz · Ausnahmebewilligungen: Ausserhalb der Bauzonen: Neubau und Zweckänderung
1. Die Errichtung oder Zweckänderung zonenfremder Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen kann bewilligt werden, wenn
a) der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und
b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen