700.100
CH-SH
Art. 48 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Besitzstandsgarantie: Grundsatz
Altrechtliche Bauten und Anlagen, Ausnahmebewilligungen
Art. 48 Baugesetz · Besitzstandsgarantie: Grundsatz
1. Bestehende Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften nicht entsprechen, sind im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen in ihrem Bestand garantiert.
2. Sie dürfen erneuert oder teilweise geändert werden, wenn der bisherige Zustand hinsichtlich Form, Stellung, Gestaltung, Umfang und Nutzung im Wesentlichen erhalten bleibt.
3. Unter den gleichen Voraussetzungen können sie innert fünf Jahren wieder aufgebaut werden, wenn der Wiederaufbau nicht wichtigen Anliegen der Raumplanung widerspricht, die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt und eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.
4. Soweit Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nicht mehr zonenkonform sind, gelten für sie die Vorschriften des Bundesrechts.