Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.100 CH-SH

Art. 46 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Besondere Bestimmungen: Parzellierung und Grenzverlegung

Kantonale Bauvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 Baugesetz · Besondere Bestimmungen: Parzellierung und Grenzverlegung

1. Begehren auf Unterteilung von Grundstücken und Grenzverlegungen in Baugebieten sind vom kantonalen Amt für Geoinformation von Amtes wegen dem zuständigen Gemeinderat bekanntzugeben. Dieser hat darüber zu entscheiden.

2. Der Gemeinderat hat allfällige sich aus der Grundstücksteilung oder Grenzverlegung ergebende Nutzungsbeschränkungen auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers im Grundbuch anmerken zu lassen.

← Art. 45 Baugesetz Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Gegenstand Art. 47 Baugesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →