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CH-SH
Art. 46 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Besondere Bestimmungen: Parzellierung und Grenzverlegung
Kantonale Bauvorschriften
Art. 46 Baugesetz · Besondere Bestimmungen: Parzellierung und Grenzverlegung
1. Begehren auf Unterteilung von Grundstücken und Grenzverlegungen in Baugebieten sind vom kantonalen Amt für Geoinformation von Amtes wegen dem zuständigen Gemeinderat bekanntzugeben. Dieser hat darüber zu entscheiden.
2. Der Gemeinderat hat allfällige sich aus der Grundstücksteilung oder Grenzverlegung ergebende Nutzungsbeschränkungen auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers im Grundbuch anmerken zu lassen.