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Art. 45 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Besondere Bestimmungen: Campingplätze

Kantonale Bauvorschriften
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Art. 45 Baugesetz · Besondere Bestimmungen: Campingplätze

1. Über längere Zeit betriebene Zelt- und Campingplätze dürfen nur auf erschlossenen Grundstücken in den dafür ausgeschiedenen Zonen bewilligt werden.

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