700.100
CH-SH
Art. 45 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Besondere Bestimmungen: Campingplätze
Kantonale Bauvorschriften
Art. 45 Baugesetz · Besondere Bestimmungen: Campingplätze
1. Über längere Zeit betriebene Zelt- und Campingplätze dürfen nur auf erschlossenen Grundstücken in den dafür ausgeschiedenen Zonen bewilligt werden.