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Art. 44 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Besondere Bestimmungen: Materialabbauzone: Abbaubewilligung

Kantonale Bauvorschriften
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Art. 44 Baugesetz · Besondere Bestimmungen: Materialabbauzone: Abbaubewilligung

1. Die Abbaubewilligung ist zu befristen. Sie kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. Bauten und Anlagen hat die Inhaberin oder der Inhaber nach Beendigung des Abbaus auf eigene Kosten zu entfernen.

2. Die Einhaltung der im Abbau- und Wiederherstellungsplan sowie in der Abbaubewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen ist mit der Erteilung der Bewilligung durch eine von der Behörde festzusetzende Garantieleistung sicherzustellen.

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