700.100
CH-SH
Art. 41 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Einwirkungen
Kantonale Bauvorschriften
Art. 41 Baugesetz · Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Einwirkungen
1. Bauten und Anlagen sind unzulässig, wenn aus ihrer bestimmungsgemässen Benützung schädliche oder lästige Einwirkungen wie Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen auf die Umgebung zu erwarten sind, die mit der Zonenordnung und dem Charakter der Umgebung nicht vereinbar sind.
2. Vorbehalten bleiben weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Bestimmungen des Privatrechts über den Schutz vor übermässigen Einwirkungen.