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CH-SH
Art. 40 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Ausmündungen und Garagevorplätze
Kantonale Bauvorschriften
Art. 40 Baugesetz · Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Ausmündungen und Garagevorplätze
1. Ausmündungen und Ausgänge aller Art auf öffentliche Verkehrsanlagen sind so zu gestalten, dass gute Sichtverhältnisse gewährleistet sind und der Fahr- und Fussgängerverkehr nicht behindert oder gefährdet wird.
2. Ausfahrtsrampen dürfen in einem Abstand von mindestens 2 m von der bestehenden oder künftigen Verkehrsanlage an keine Neigung über 3% und hernach höchstens eine solche von 12% aufweisen.
3. Garagevorplätze und Besucherparkplätze sind so anzulegen, dass die öffentliche Verkehrsanlage nicht in Anspruch genommen wird.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Strassengesetzes.