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Art. 4 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Richtplanung

Kantonale Planung
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Art. 4 Baugesetz · Richtplanung

1. Der Regierungsrat erstellt die erforderlichen Grundlagen für die Richtplanung. Dabei arbeitet er mit den Gemeinden, den Nachbarkantonen, dem benachbarten Ausland sowie weiteren Trägern raumwirksamer Aufgaben zusammen.

1bis. Die Mindestinhalte des Richtplanes bestimmen sich nach Bundesrecht. Im Richtplan wird insbesondere die Siedlungsfläche im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben nach Rücksprache mit den Gemeinden festgelegt.

1ter. Der Regierungsrat setzt den Gemeinden eine angemessene Frist zur Anpassung von Nutzungsplänen. Kommt eine Gemeinde ihrer Pflicht zur Änderung von Nutzungsplänen nicht nach, so erarbeitet der Regierungsrat ersatzweise auf deren Kosten die notwendigen Pläne und legt sie öffentlich auf. Gegen vom Regierungsrat ersatzweise angeordnete Änderungen von Nutzungsplänen kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht erhoben werden. Im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften über das Verfahren bei der kommunalen Nutzungsplanung.

2. Der Regierungsrat erlässt, nach Anhörung der betroffenen Verwaltungsstellen, der Gemeinden und der anderen Träger raumwirksamer Aufgaben, den kantonalen Richtplan. Dieser Bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

3. Der Regierungsrat kann kleine Änderungen des Richtplanes in eigener Kompetenz vornehmen. Sie sind dem Kantonsrat und den betreffenden Gemeinden zur Kenntnis zu bringen.

4. Standorte von verkehrsintensiven Einrichtungen sind im Richtplan zu bezeichnen. Als verkehrsintensive Einrichtungen gelten Bauten und Anlagen, bei denen wegen ihrer Grösse oder Bedeutung zu erwarten ist, dass sie erhebliche Auswirkungen auf die Siedlungs-, Verkehrs- oder Versorgungsstrukturen haben oder erhebliche Umweltbelastungen mit sich bringen.

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