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CH-SH
Art. 39 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Bauliche Sicherheit und Schutz der Gesundheit
Kantonale Bauvorschriften
Art. 39 Baugesetz · Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Bauliche Sicherheit und Schutz der Gesundheit
1. Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion, Material und Energiehaushalt den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch während ihres Bestandes die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder Sachen gefährden.
2. Bauten und Anlagen haben nach aussen wie im Innern den Anforderungen der Wohn- und Arbeitshygiene, der Unfallverhütung sowie des Brandschutzes zu genügen.
3. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den baulichen und betrieblichen Brandschutz sowie über die Unfallverhütung bei Bauten.