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Art. 35 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) - Gestaltung der Bauten: Grundsatz

Kantonale Bauvorschriften
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Art. 35 Baugesetz · Gestaltung der Bauten: Grundsatz

1. Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten und zu unterhalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen eine gute Gesamtwirkung vorsehen.

2. Besondere Sorgfalt ist geboten im Bereich empfindlicher Orts- und Strassenbilder, Landschaften, Flussufer und Erholungsgebiete. Kulturell wertvolle Bausubstanz ist nach Möglichkeit zu erhalten.

3. Im Baubewilligungsverfahren sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu verfügen.

4. An die Baubewilligung kann die Auflage geknüpft werden, dass Bäume bestehen bleiben oder neue Bäume und Sträucher gepflanzt und Grünflächen erhalten oder geschaffen werden.

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